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Unterstützung & Überprüfung nach der Gewerbeordnung

( §82b GewO)

Allgemeines

Gesetzliche Grundlage:

§ 82b (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (Anm: Seveso-Anlagen) unterliegt, und auch die gemäß § 356b (Anm: Bestimmungen über das konzentrierte Genehmigungsverfahren) mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b (Anm: IPPC-Anlagen) fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

Unsere Dienstleistungen

Als Ingenieurbüro für Maschinenbau bieten wir technische Unterstützungen & Überprüfungen nach §82b der Gewerbeordnung an. Sowie sämtliche technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung.

  • Unterstützung bzw. Komplettabwicklung
  • Erstellung der vorgeschriebenen Dokumentation
  • Erstellung von notwendigen Gutachten
  • Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen
  • Behördenmanagement

Ablauf der Überprüfung

  • Vorbereitung aller (nach bundesrechtlichen Vorschriften ergangenen) Bescheide, Pläne, Einreichunterlagen, Meldungen und Berichte aufgrund entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen, Überwachungen aufgrund arbeitehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, ggf Messungen, Prüfgutachten, Atteste aufgrund von Bescheidauflagen, und des sonstigen Schriftverkehrs mit Behörden
  • Zusammenstellung aller Bescheidauflagen in der festgelegten Form
  • Rechtsregister über alle gewerberechtlichen und sonstigen Vorschriften, die für die Betriebsanlage gelten oder auf diese anzuwenden sind, soweit sie im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu berücksichtigen sind
  • Aufstellung aller Stoffe, die in Anlage 5 zur Gewerbeordnung aufgeführt sind, zur Feststellung, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a der GewO („Seveso-Anlage“) unterliegt. (Anm: Zu beachten ist, dass mit 1. Juni 2015 Änderungen der Stoffliste mit dem Inkrafttreten der Seveso-III-Richtlinie, 2012/18/EU, zu berücksichtigen sind)
  • Klassifikation der Auflagen in
    • Einmalauflagen (die einmalig zu erfüllen sind, wie zB die Erstellung eines statischen Nachweises für die Errichtung einer Anlage oder die Ausstellung eines Abnahmegutachtens oder der Konformitätsbescheinigung für eine Maschine)
    • wiederkehrende Verpflichtungen (regelmäßige Überprüfungen, wie zB der Blitzschutzanlage, von Hebeanlagen, von Brandschutzeinrichtungen usw, oder Messungen, wie zB von Abgaskomponenten, oder Wartungsmaßnahmen)
    • Dauerauflagen (die immer erfüllt sein müssen, wie sie auch in Betriebsvorschriften enthalten sind)
  • Evidenzhaltung der weiterhin zu erfüllenden Auflagen
  • Streichen von Einmalauflagen, deren Erfüllung bereits in davor durchgeführten § 82b-Überprüfungen in der Prüfbescheinigung abgehandelt wurde
  • Überprüfung des Vorliegens von Gutachten, Prüfprotokollen, Attesten, Messberichten, Sicherheitsprotokollen usw bezüglich bestimmter Dauerauflagen
  • Überprüfung der Einhaltung aufrechter Auflagen bei einer/mehreren Anlagenbegehung/en
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Erstellen einer Mängelliste
  • Veranlassung der umgehenden Behebung der Mängel wenn möglich oder sofortige Maßnahmen im Fall unmittelbar drohender Gefahren für die Gesundheit von Personen oder die Umwelt (zB Stilllegung von Anlagenteilen, Sicherungsmaßnahmen, Zurück- oder Abfahren von Prozessen udgl)
  • Erstellung eines Zeitplanes für die Behebung verbleibender Mängel
  • Klärung und Festlegung der weiteren Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung entsprechender Unterlagen zur Vorlage bei der Behörde zusammen mit der Prüfbescheinigung
  • Festlegung der Nachkontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung und zeitgerechte Behebung der Mängel
  • Diskussion der Mängel mit den betroffenen Betriebsangehörigen mit dem Ziel, die Einhaltung zu erleichtern bzw zu gewährleisten
  • Endgültige Ausfertigung der Prüfbescheinigung
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