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Überprüfung Arbeitsmittel

nach der Arbeitsmittelverordnung 

(AM-VO)

Unsere Dienstleistungen

Als Ingenieurbüro für Maschinenbau bieten wir technische Überprüfungen gem. AM-VO (Arbeitsmittelverordnung), AAV (Allgemeine ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) an.

Sämtliche Prüfmittel, welche der AM-VO zuzuordnen sind (siehe Liste Prüfplichtiger Arbeitsmittel), unterliegen einer gesetzlichen Prüfpflicht.

  • Abnahmeprüfung gem. § 7 AM-VO
  • Wiederkehrende Prüfung gem. § 8 AM-VO
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 9 AM-VO
  • Prüfung nach Aufstellung gem. § 10 AM-VO
  • Gutachtenerstellung betreffend Umbauten, Adaptierungen, usw.

Allgemeines

Gesetzliche Grundlage: 

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) BGBl. II Nr. 164/2000

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und keine Mängel vorhanden sind, die eine Weiterverwendung verbieten:

❍ Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen

    und Prüfungen nach Aufstellung

❍ Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die

    erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten

❍ periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen

    bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und

    Rohrleitungen),

❍ Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei

    überwachungspflichtigen Hebeanlagen.

Die Prüfungen dürfen nur von dafür zugelassenen PrüferInnen durchgeführt werden!

Die wiederkehrenden Prüfungen müssen einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch nach 15 Monaten durchgeführt werden. Für Hebeanlagen (z.B. Aufzüge) und Druckgeräte gelten teilweise auch längere Zeitabstände.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden schriftlich festzuhalten:

❍ Prüfdatum,

❍ Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

❍ Unterschrift des Prüfers,

❍ Ergebnis der Prüfung,

❍ Angaben über die Prüfinhalte.

Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

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